Hinweise zur Maklerprovision
Entstehung des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 652 ff. BGB sowie – bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser an Verbraucher, nach den §§ 656a ff. BGB.
Ein Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein wirksamer notarieller Kaufvertrag zustande kommt. Dabei genügt es, dass unsere Tätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages mit ursächlich war.
Die Maklerprovision wird mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig und ist nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Schuldner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Verzug. Einwendungen gegen die Rechnung bitten wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Rechnungsempfängers bleiben hiervon unberührt.
Wird der Kaufvertrag zu geänderten Bedingungen oder über ein wirtschaftlich gleichwertiges Objekt mit dem von uns nachgewiesenen Vertragspartner abgeschlossen, bleibt der Provisionsanspruch bestehen, sofern unsere Maklertätigkeit hierfür ursächlich war.
Höhe der Maklerprovision
Wohnimmobilien (Verbraucher)
Beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher erfolgt die Provisionsregelung nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 656a ff. BGB.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Maklerprovision:
- 3,57 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer für den Käufer
- 3,57 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer für den Verkäufer
Die Provision ist jeweils mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages verdient und fällig.
Gewerbeimmobilien und Unternehmer (§ 14 BGB)
Handelt es sich um den Verkauf oder Erwerb einer Gewerbeimmobilie oder handelt der Käufer oder Verkäufer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kann eine von den gesetzlichen Regelungen für Wohnimmobilien abweichende Provisionsvereinbarung getroffen werden.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Maklerprovision jeweils 6,25 % inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für Käufer und Verkäufer. Der Erwerber handelt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die Vorschriften der §§ 656a ff. BGB finden keine Anwendung.
Die Provision entsteht mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrages und ist nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Share Deals
Beim Erwerb oder der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (Share Deal), Unternehmen oder vergleichbaren Beteiligungen beträgt die Maklerprovision, sofern nichts anderes vereinbart wurde, 6,25 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Kaufpreises einschließlich vereinbarter Nebenleistungen.
Vorkaufsrechte
Bei der Vereinbarung oder Ausübung eines An- oder Vorkaufsrechts beträgt die Maklerprovision 1,78 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer des Verkaufs- bzw. Verkehrswertes, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Erbbaurechte
Bei der Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts beträgt die Maklerprovision für Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten jeweils 3,57 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, berechnet aus dem auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenden Erbbauzins, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Gewerbliche Vermietung und Verpachtung
Bei der Vermittlung von Gewerbeobjekten beträgt die Maklerprovision, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
3,57 Brutto-Monatsmieten (Netto-Kaltmiete zuzüglich der vereinbarten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen) einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Bei Staffelmietverträgen wird die durchschnittliche Brutto-Monatsmiete über die vereinbarte Vertragslaufzeit zugrunde gelegt.
Wohnraumvermietung
Bei der Vermittlung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip gemäß Wohnungsvermittlungsgesetz.
Sofern eine Provision geschuldet ist, beträgt diese 2,38 Netto-Kaltmieten einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Vertragsabschluss
Wir bitten darum, uns den Termin der notariellen Beurkundung rechtzeitig mitzuteilen.
Nach Abschluss des Kaufvertrages bitten wir um Übersendung einer Vertragskopie oder der für die Provisionsabrechnung erforderlichen Vertragsdaten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hinweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg, soweit dies gesetzlich zulässig ist.